Die Satzung
Satzung des „Naturpark Spessart e.V.“
in der Fassung der Mitgliederversammlung vom 17. Juli 2003

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Naturpark Spessart, gegründet am 31.10.1963, hat seinen Sitz in Aschaffenburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aschaffenburg eingetragen. Der Naturpark Spessart e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein will im Zusammenwirken mit allen interessierten Stellen im Rahmen der allgemeinen Landesplanung den Naturpark Spessart mit dem Ziele fördern, in diesem als Erholungsgebiet besonders geeigneten Raum die Landschaft zu erhalten und zu pflegen, die heimische Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und durch geeignete Maßnahmen eine naturnahe Erholung zu ermöglichen.
  2. Bei Durchführung dieser Aufgabe müssen die Belange der Land- und Forstwirtschaft, der Gemeinden, der gewerblichen Wirtschaft, der Wasserwirtschaft sowie der Jagd und Fischerei gewahrt werden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Erwerb und Pflege von Grund-stücken, die Unterhaltung von Wanderwegen oder sonstigen Erholungseinrichtungen, sowie durch die Weiterleitung staatlicher Zuwendungen an Dritte zur Erfüllung des Vereinszwecks.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig: er  verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Insbesondere dürfen etwaige Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mit-glieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die zur Erreichung der Vereinszwecke benötigten Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Beihilfen und private Spenden aufgebracht werden.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein soll zusätzlich zu Ziffer 3 außerhalb des Zusammenhangs bebauter Ortsteile weitere überörtlich bedeutsame Anlagen für Erholung, Naturerlebnis und Freizeitge-staltung in freier Natur (z.B. Badeseen, Kulturrundwege, Radwege) einrichten, betreiben und unterhalten. Diese Anlagen müssen öffentlich zugänglich, umweltverträglich und dauerhaft sein.

 

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personenvereinigungen, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, können Mitglieder des Vereins werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Lehnt er den Antrag ab, so kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die mit Zweidrittelmehrheit entscheidet.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit 2/3 Mehrheit.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittser-klärung bewirkt den Austritt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

 

§ 4
Beiträge

Die Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 5
Organe des Vereins

  1. Vorstand
  2. Vereinsausschuss
  3. Beirat
  4. Mitgliederversammlung   

 

§ 6
Vorstand und Vereinsausschuss

  1. Den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB (Außenverhältnis) bilden der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende; jeder von ihnen vertritt den Verein alleine nach außen hin. Weitere Vorstandsmitglieder (im Innenverhältnis) sind: der Schatzmeister, der Schriftführer, der Geschäftsführer, sowie ein eventuell vom Gesamtvorstand bestellter Berater.
  2. Zum Vorsitzenden kann nur der Landrat des Landkreises Aschaffenburg, Miltenberg oder Main-Spessart, bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Aschaffenburg, gewählt werden.
  3. Zum stellvertretenden Vorsitzenden kann nur der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde gewählt werden.
  4. Das Amt des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden ist an deren Amt als Landrat/Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister gebunden. Scheiden beide Vorsitzende wegen eines Verlusts ihrer Ämter aus, so verbleibt der Letztausscheidende bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der Ergänzungswahlen stattzufinden haben, im Amt. Scheiden beide gleichzeitig aus, übernimmt der Geschäftsführer bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben des Vorsitzenden gem. § 6 Ziffer 1. Die nächste Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen.
  5. Der Verein wird geleitet von einem Vereinsausschuss, dem neben dem Gesamtvorstand (vgl. § 6 Ziffer 1) mindestens 3 weitere Mitglieder und die jeweiligen Landräte der Landkreise Aschaffenburg, Miltenberg und Main-Spessart sowie der Oberbürgermeister der Stadt Aschaffenburg angehören, sofern diese nicht ohnehin im Vorstand vertreten sind.
  6. Bei den mindestens 3 weiteren Mitgliedern muss jeder Landkreis mit mindestens 1 Mit-glied vertreten sein.
  7. Die Vorstandsmitglieder und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederver-sammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl mit Ausnahme von § 6 Ziffer 4 auch über den Ablauf dieser Zeit hinaus im Amt.
  8. Dem Vorsitzenden obliegt  im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand und dem Vereinsausschuss die Leitung des Vereins unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Empfehlung des Beirates. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer unterzeichnet wird.
  9. Der Ausschuss entscheidet nach Eingang der Zuwendungsanträge über deren Bezu-schussung, insbesondere über deren Höhe.

 


 

§ 7
Beirat

  1. Dem Beirat gehören an:
    1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und des Vereinsausschusses.
    2. Soweit die betreffenden Personen einverstanden und nicht bereits Mitglieder des Gesamtvorstandes sind:
      • ein Vertreter der Regierung von Unterfranken (Höhere Naturschutzbehörde)
      • der Vorsitzende des Zweckverbandes Hessischer Spessart
      • ein Vertreter der bayer. Staatsforstverwaltung
      • ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg
      • ein Vertreter des bayer. Bauernverbandes
      • ein Vertreter des Gebietsausschusses Spessart im Fremdenverkehrsverband Franken
      • ein Vertreter des Bezirksjugendringes Unterfranken
      • ein Vertreter des Spessartbundes
    3. Die Landräte der Landkreise Aschaffenburg, Miltenberg, Main-Spessart und der Oberbürgermeister der Stadt Aschaffenburg können sich im Ausschuss und im Beirat durch von ihnen bestellte Vertreter vertreten lassen.
  2. Der Beirat tagt unter Leitung des 1. Vorsitzenden. Bei dessen Verhinderung übernimmt die Leitung der 2. Vorsitzende.
  3. Aufgabe des Beirats ist die Beratung bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben.
  4. Die Beschlüsse des Beirats werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Über die Verhandlungen des Beirats wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Tagungs-leiter und einem weiteren Mitglied unterzeichnet wird.

 

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden in der Regel einmal jährlich schriftlich eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der  anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt.
  3. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder oder der Beirat es beantragt. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  4. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Nieder-schrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Mitgliederver-sammlung unterzeichnet wird.

 

§ 9
Geschäftsführung/Haftung bei Konkurs/Budgetierung

 

  1. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt einem Geschäftsführer (§ 30 BGB). Zu dessen Unterstützung kann der Gesamtvorstand gegebenenfalls weitere Hilfskräfte bestellen.
  2. Der Gesamtvorstand erlässt für die Geschäftsführung eine Dienstanweisung.
  3. Der Geschäftsführer, der Schriftführer und der Schatzmeister erhalten vom Schatzmeister einen Festbetrag, mit dem sie ihre laufenden Verwaltungs- und Aufwandskosten eigenverantwortlich bestreiten (Budgetierung). Die Höhe des Festbetrages bestimmt der Ausschuss.
  4. Im Falle eines Konkurses des Vereins übernehmen die Landkreise Aschaffenburg, Miltenberg und Main-Spessart, sowie die Stadt Aschaffenburg zu gleichen Teilen die Gewähr, dass den vollbeschäftigten Arbeitnehmern des Vereins nötigenfalls Konkurs-ausfallgeld gezahlt wird.
        

 

§ 10
Haushalts- und Kassenwesen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand stellt bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres nach Anhörung des Beirates den jährlichen Kassenvoranschlag auf.
  3. Bei Maßnahmen, die den Verein finanziell in größerem Umfang belasten (Ausgaben über 250.- €), ist zudem eine Genehmigung des Schatzmeisters notwendig.
  4. Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Schatzmeister Buch zu führen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vor-sitzenden oder des Geschäftsführers im Rahmen der Dienstanweisung geleistet werden.Im Falle des § 9 Ziffer 3 hat jedes Vorstandsmitglied selbst einen Nachweis seiner   Ausgaben zu führen. Diese Mitglieder rechnen eigenverantwortlich ab.
    Am Ende des Geschäftsjahres zugewiesene aber noch nicht benötigte Gelder zur Bestreitung der Verwaltungs- und Aufwandskosten sind dem Schatzmeister wieder anzuweisen.  
  5. Nach Abschluss des Geschäftsjahres hat der Gesamtvorstand der Mitglieder-versammlung eine Jahresrechnung zu seiner Entlastung vorzulegen.
  6. Die Rechnungsprüfung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Prüfer durchgeführt.

 

§ 11
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Eine beabsichtigte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit der Einladung zur Mitglieder-versammlung im Rahmen der Tagesordnung den Mitgliedern mitgeteilt werden.
Änderungen des Wortlautes der beabsichtigten Satzungsänderung kann die Mitglieder-versammlung während der Mitgliederversammlung beschließen, ohne dass es einer erneuten Einladung bedarf.

 

§ 12
Schiedsverfahren

Streitigkeiten der Vereinsmitglieder oder Vereinsorgane über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch ein Schieds-gericht entschieden. Näheres regelt eine Schiedsgerichtsvereinbarung.

 


§ 13
Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder-versammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  2. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. In dieser Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Spessartbund e.V. zu. Er hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 14
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Vereins werden in den Amtsblättern der in § 7 genannten Kreise und der Stadt Aschaffenburg, sowie in der Tagespresse veröffentlicht.

 

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt umgehend in Kraft.

 

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